Rechtsprechung
VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Durchführung von Altlastenuntersuchungen; Anforderungen an die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser; Voraussetzungen für das Bestehen der Gefahr einer Grundwassergefährdung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 12.01.1993 - M 3 K 92.2700
- VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1996, 431
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 24.04.1992 - 22 CS 92.407
Wasserrechtliche Anordnung von Bodenerkundungen
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875
Dies ergibt sich hier schon aus der Schadstoffbelastung des Grundwassers selbst (Eintritt einer Störung) und nicht erst aus der Schadstoffbelastung des Bodens, die erst nach Klärung des Verlaufs einer möglichen Schadensverursachung Rückschlüsse auf eine Gefahr für das Grundwasser zuläßt (BayVGH vom 24.4.1992 Az. 22 CS 92.407). - VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338
Beseitigung der Folgen sog. Altlasten
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875
Demgemäß bleibt es in Grenzfällen dem behördlichen Ermessen überlassen, ob einer behördlichen Amtsermittlung nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG der Vorzug gegeben wird, um eine rechtlich möglicherweise problematische Anordnung zu vermeiden (vgl auch BayVGH vom 13.5.1986 BayVBl 1986, 590/592). - VGH Bayern, 19.05.1994 - 22 B 91.3523
Kostentragung bei widerlegtem Gefahrenverdacht
Auszug aus VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 93.875
Die Kostenpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG richtet sich ausschließlich nach der Verantwortlichkeit für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn (BayVGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. BayVBl 1995, 309/310).
- VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164
Wasserrechtliche Anordnung und Ersatzvornahmekosten; Altlastensanierung
Die Kostenpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG a.F. richtet sich ausschließlich nach der Verantwortlichkeit für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn (BayVGH in st. Rspr. z.B. Urteil vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).Es kann daher sowohl bei Unterschreitung der Sanierungsschwellenwerte angesichts weiterer Umstände bereits eine Gefahr, als auch bei Überschreitung jener Werte unter den konkreten Umständen objektiv noch keine Gefahr gegeben sein (vgl. BayVGH vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).
Es ist nicht unbillig, demjenigen, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit eine Gefahr geschaffen hat, die Kosten für deren Abwehr aufzuerlegen (vgl. BayVGH vom 2.6.1995 - BayVBl 1995, 760).
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00
Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers
Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (…vgl. dazu Senat, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, 566, sowie Beschl. v. 04.03.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387, 388; ebenso 1. Senat, Beschl. v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, 349; ferner BayVGH, Urt. v. 02.06.1995, NVwZ-RR 1996, 431, 432 = BayVBl. 1995, 760, 761). - VGH Bayern, 26.07.1995 - 22 B 93.271
Folgenbeseitigungsanspruch des Anscheinsstörers bzw. Kostenerstattungsanspruch …
Der Kostenersatzanspruch des aufgrund falschen Anscheins herangezogenen Privaten korrespondiert spiegelbildlich dem Kostenersatzanspruch der öffentlichen Hand, wenn diese für den wahren Störer in Vorlage tritt; wird eine objektiv gegebene Gefahrenlage von der Behörde zunächst auf eigene Kosten bereinigt - etwa weil sie noch nicht als Gefahrenlage erkannt ist oder die Heranziehung des Störers noch nicht möglich oder zweckmäßig erscheint -, so kann die Behörde diese Kosten gemäß Kostengesetz im nachhinein vom Störer erheben (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteil vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875).Es kann daher sowohl bei Unterschreitung der Sanierungsschwellenwerte angesichts weiterer Umstände bereits eine Gefahr als auch bei Überschreitung jener Werte unter den konkreten Umständen doch objektiv noch keine Gefahr gegeben sein (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteil vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875).
- VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600
Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung
Diese Pflicht findet ihre Grenze nur im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung (BayVGH vom 15.3.1999 Az. 22 B 95.2164; BayVGH vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875). - VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 B 09.1187
Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung
Diese Pflicht findet ihre Grenze nur im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung (BayVGH vom 15.3.1999 Az. 22 B 95.2164; BayVGH vom 2.6.1995 Az. 22 B 93.875). - VGH Bayern, 30.08.2011 - 8 B 11.172
Straßen- und wegerechtliche Inanspruchnahme Beteiligter; Anwendbarkeit …
Zwar kann eine Behörde, wird eine objektiv gegebene Gefahrenlage zunächst durch unmittelbare Ausführung (Art. 7 Abs. 3 LStVG) auf eigene Kosten bereinigt - etwa weil sie noch nicht als Gefahrenlage erkannt wird oder die Heranziehung des Störers nicht möglich oder zweckmäßig erscheint - diese Kosten im Nachhinein vom Störer nach den Vorschriften des Bayerischen Kostengesetzes (KG) erheben (vgl. BayVGH vom 2.6.1995 BayVBl 1995, 760/761; vom 26.7.1995 BayVBl 1995, 758/759). - VG München, 27.10.2009 - M 2 K 09.2452
Ölunfall; Amtshandlung; unmittelbare Ausführung; Kostenschuldner; Veranlasser
c) Veranlasser im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch derjenige, der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, der für das Vorhandensein einer tatsächlichen Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn verantwortlich ist, wer für eine derartige Gefahr im Rechtssinn eine Ursache gesetzt hat; Veranlasser ist danach jedenfalls auch, wer durch sein Verhalten (Tun oder Unterlassen) eine solche Gefahr zurechenbar verursacht hat (Entscheidungen v. 20.7.1990, Az. 22 B 89.855, S. 7 UA; v. 19.5.1994, Az. 22 B 91.3523, BayVBl. 1995, 309 f.; v. 15.11.1994, Az. 22 CS 92.2450, S. 13 UA; v. 2.6.1995, Az. 22 B 93.875, BayVBl. 1995, 760 ff.; v. 26.7.1995, Az. 22 B 93.271, BayVBl. 1995, 758 ff.;… v. 15.3.1999 a.a.O.; v. 14.8.2003, Az. 22 ZB 03.1661, S. 8 UA; v. 4.8.2009, Az. 15 C 08.3034, juris, RdNr. 12). - OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1997 - 2 L 363/95
Möglichkeiten der Kostenerstattung bei gewässeraufsichtlichen Maßnahmen
Zur Kostentragung ist nicht (schon) derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat (vgl. zu einer derartigen Regelung BayVGH, Urt. v. 02.06.1995 22 B 93.875 -, BayVBl. 1995, 760 761), sondern die Veranlassung muß durch die im Tatbestand des § 85 Abs. 2 LWG genannten weiteren Merkmale bewirkt worden sein. - VGH Bayern, 05.12.1996 - 22 B 96.2050
Voraussetzungen einer Erkundungsanordnung und Abgrenzung zur Amtsermittlung
Eine schematische Anwendung ohne differenzierende Würdigung der jeweiligen Umstände ist jedoch nicht zulässig (vgl. BayVGH v. 2.6.1995, BayVBl 1995, 760, m.w.N.). - VG München, 11.10.2011 - M 2 K 11.2429
Sanierung; Kosten der Ersatzvornahme
Eine zurechenbare Ursache setzt, wer als Verhaltens- oder Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft (vgl. Entscheidungen v. 19.5.1994, Az. 22 B 91.3523, BayVBl 1995, 309; v. 2.6.1995, Az. 22 B 93.875, BayVBl 1995, 760; v. 26.7.1995, Az. 22 B 93.271, BayVBl 1995, 758;… v. 15.3.1999, a.a.O.; v. 4.8.2009, Az. 15 C 08.3034, ; v. 5.5.2011, 22 ZB 10.214, ). - VG Würzburg, 04.03.2008 - W 4 S 07.1518
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Bodenschutz; sofort …